Allgemeine Bedingungen (AB) für die Restwertzentrale der Allianz Suisse VersicherungsGesellschaft AG

0.

Geltung

0.1
Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, CH-8304 Wallisellen – im Folgenden als «Allianz Suisse » bezeichnet –, regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Zulassung zur Nutzung der von der Allianz Suisse zur Verfügung gestellten und verwalteten Auktionsplattform www.allianz-carauction.ch.

0.2

Diese AB sowie die von diesen AB als verbindlich erklärten, neben der AB festgehaltenen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutzerklärung und das Gebührenreglement, regeln die mit der Nutzung der über die Webseite www.allianz-carauction.ch angebotenen Objekte im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten und das vertragliche Verhältnis zwischen Allianz Suisse und den Kunden.

0.3

Der Kunde erklärt sich mit diesen AB jedes Mal neu einverstanden, wenn er sich auf der Plattform einloggt. Allianz Suisse behält sich das Recht vor, an diesen AB jederzeit Änderungen vorzunehmen und die jeweils aktuelle Fassung auf www.allianz-carauction.ch zu veröffentlichen. Wesentliche Änderungen werden den Kunden zudem innert angemessener Frist vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.

0.4

Ist der Kunde mit einer neuen Version der AB nicht einverstanden, kann er seine Mitgliedschaft gemäss den in Art. 8 vorgesehenen Bedingungen kündigen.

1.

Anmeldung und Nutzung der Dienstleistungen

1.1

Die Allianz Suisse stellt auf www.allianz-carauction.ch eine Plattform für Auktionen zur Verfügung, auf der Restwert-Objekte gehandelt werden.

1.2

Voraussetzung für die Abgabe eines Gebots auf der Auktionsplattform ist die Zulassung als Kunde auf der Auktionsplattform.

1.3

Folgende Angaben müssen bei der Anmeldung gemacht werden: Vor- und Nachname der Kontaktperson, Name der Firma gemäss Handelsregister, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Zusätzlich müssen der Handelsregisterauszug und ein aktueller Betreibungsauszug der Firma bzw. des Inhabers der Einzelfirma eingereicht werden. Die Angaben, die ein Kunde bei der Anmeldung macht, müssen vollständig und korrekt sowie stets aktuell sein. Jegliche Änderungen der Angaben müssen der Allianz Suisse umgehend unter "restwertzentrale@allianz.ch" mitgeteilt werden.

1.4

Es werden nur Anmeldungen von Firmen bearbeitet, welche im schweizerischen Handelsregister mit klarer Zweckbestimmung eingetragen und als Hauptgewerbe in der Fahrzeugbranche tätig sind.

1.5

Bei der ersten Anmeldung akzeptiert der Kunde die Bedingungen der Allianz Suisse ohne Einschränkung.

1.6

Mit der Anmeldung zur Registrierung wird eine Anmeldegebühr fällig. Die Allianz Suisse prüft die Zulassung zur Auktionsplattform, sobald die Anmeldeunterlagen vollständig und die Gebühr einbezahlt wurde. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. Lehnt die Allianz Suisse die Zulassung ab, wird die Anmeldegebühr nicht zurückerstattet.

1.7

Für das verwendete Passwort gilt die Geheimhaltungspflicht: Es darf aus Sicherheitsgründen nicht an Dritte bekanntgegeben werden.

2.

Auktionsbedingungen

2.1

Auf der Plattform finden private Versteigerungen gemäss Art. 229 Abs. 2 e contrario des Obligationenrechts statt.

2.2

Nur zugelassene Kunden gem. Ziff. 1 sind zur Teilnahme an den Auktionen berechtigt.

2.3

Der Preis eines angebotenen Objekts wird vom Höchstbietenden festgelegt.

2.4

Die Auktion endet zu einem festgelegten Termin. Alle Gebote sind ab dem Endzeitpunkt der Auktion für 30 Tage bindend. Das zu diesem Zeitpunkt höchste Gebot erhält den Zuschlag.

2.5

Die Allianz Suisse behält sich vor, den Prozess des Restwertverkaufs jederzeit zu ändern.

2.6

Fragen zu laufenden Auktionen können per E-Mail unter restwertzentrale@allianz.ch gestellt werden

3.

Angebotene Objekte

3.1

An der Internet-Auktion werden Objekte zum Verkauf angeboten, die im Rahmen der Schadenregulierung in das Eigentum der Allianz Suisse übergegangen sind.

3.2

Objekte, welche zur Restwertermittlung auf der Plattform angeboten werden, werden als solche gekennzeichnet. Dabei handelt es sich um Objekte, welche noch nicht in das Eigentum der Allianz Suisse übergangen sind. Wird ein versteigertes Objekt vom Eigentümer entwehrt, wird der Kaufvertrag zwischen Allianz Suisse (als Verkäuferin) und dem von der Entwehrung betroffenen Kunden (als Käufer) rückgängig gemacht. Die Kunden erklären sich durch Annahme dieser AB damit einverstanden, auf sämtliche Herausgabe- und Schadenersatzansprüche zu verzichten.

4.

Einstellen eines Objekts

4.1

Das Einstellen eines im Eigentum der Allianz Suisse befindlichen Objekts zwecks Durchführung einer Online-Auktion stellt eine verbindliche Offerte der Allianz Suisse zum Abschluss eines Kaufvertrags über das beschriebene Objekt mit dem Meistbietenden dar.

4.2

Geht ein Objekt nicht in das Eigentum der Allianz Suisse über, ist die Allianz Suisse nicht an die Offerte gebunden und das Objekt wird von der Auktionsplattform entfernt. Der Kunde, welche ein Gebot abgegeben hat, ist ebenfalls nicht an sein Gebot gebunden. Die Auktion ist nicht zustande gekommen und gilt als beendet.

4.3

Die Allianz Suisse definiert bei der Einstellung eines Objekts für die Auktion die Startzeit und die Dauer sowie die Lieferbedingungen. Optional werden auch der Mindestpreis und die Mindesterhöhung des Angebots bei einer "offenen Auktion" durch die Allianz definiert.

4.4

Die Allianz Suisse behält sich vor, laufende Auktionen zu löschen.

4.5

Nach dem Kauf eines Objekts können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Jede Gewährleistung wird soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. Die Gefahr geht vollumfänglich auf den Kunde über.

5.

Abgabe eines Gebots

5.1

Die Abgabe eines Gebots stellt die verbindliche Annahme der Offerte der Allianz Suisse über das beschriebene Objekt zum abgegebenen Gebotspreis dar. Der Bieter verpflichtet sich mit seinem Gebot, das Objekt zu den vereinbarten Konditionen (Zahlung, Transport, allfällige Bearbeitungsgebühr usw.) und zum von ihm angebotenen Preis zu kaufen, falls er den Zuschlag erhält.

5.2

Der Höchstbietende erhält eine Rechnung über sein Höchstgebot sowie allfälliger Gebühren und Kosten gemäss Gebührenreglement zuzüglich Mehrwertsteuer.

5.3

Kann ein Objekt dem Höchstbietenden nicht abgegeben werden, ist der Bietende mit dem nächsttieferen Gebot verpflichtet, das Objekt gemäss seinem Gebot zu übernehmen. Die Übernahmeverpflichtung des Bietenden mit dem nächsttieferen Gebot gilt bis 48 Stunden nach Auktionsschluss.

5.4

Das Gebot kann nur in der dafür vorgesehenen Eingabemaske auf der Auktionsplattform im Internet eingegeben werden. Gebote in anderer Form, namentlich Gebote per E-Mail an die Allianz Suisse, oder telefonische Gebote sind nicht gültig.

5.5

Der Verkaufspreis bzw. die Höhe des nächsthöheren Gebots ist bei offenen Auktionen auf der Auktionsseite ersichtlich.

6.

Abschluss einer Auktion

6.1

Eine Auktion läuft vorbehaltlich Ziff. 4.4 bis zum angegebenen Ende der Auktion.

6.2

Alle Zeitangaben beziehen sich auf die System-Uhrzeit der Auktionsplattform der Allianz Suisse. Es wird keine Gewähr und keine Haftung für das Übereinstimmen der System-Uhrzeit mit einer offiziell festgelegten Uhrzeit übernommen.

6.3

Mit dem Abschluss der Auktion kommt ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen dem Allianz Suisse und dem Höchstbietenden vorbehaltlich Ziff.3.2 zustande.

6.4

Wurde kein Gebot abgegeben, war die Auktion nicht erfolgreich.

6.5

Nach Abschluss der Auktion eines im Eigentum der Allianz Suisse befindlichen Objekts wird der Höchstbietende von der Allianz Suisse per E-Mail über seinen Zuschlag informiert.

6.6

Die Allianz Suisse bestimmt nach Abschluss der Auktion, ob der Verkauf per Vorkasse oder auf Rechnung erfolgt.

6.7

Vorkasse: Nach Erteilung des Zuschlags erhält der Kunde von der Allianz Suisse eine Rechnung, die er am darauffolgenden Bankwerktag bezahlen muss. Sobald die Zahlung bei der Allianz Suisse verbucht eingegangen ist, erhält der Kunde alle Angaben zur Lieferung oder dem Abholen des Objekts.

6.8

Rechnung: Nach Erteilung des Zuschlags erhält der Kunde von der Allianz Suisse eine Rechnung, die er innert der auf der Rechnung angegebenen Frist bezahlen muss.

6.9

Trifft die Zahlung des Kunden nicht fristgerecht bei der Allianz Suisse ein, behält sich die Allianz Suisse vor, den Account des Kunden zu sperren oder definitiv zu löschen. Eine Wiederzulassung kann geprüft werden, wenn alle Ausstände beglichen sind, die Bestimmungen gem. Ziff. 1 kommen zur Anwendung. Die Allianz Suisse behält sich vor, bei Verzug der Zahlung vom Verkauf zurückzutreten und das Objekt noch einmal zu versteigern. Durch einen Zweitverkauf entstehende Mehrkosten Mindererlös, Transportkosten, Standgebühren usw. werden dem Erstkunden in Rechnung gestellt.

6.10

Der Kunde muss bei Selbstabholung umgehend nach dem Zuschlag mit der Kontaktperson am Fahrzeugstandort Verbindung aufnehmen und einen Übernahmetermin vereinbaren. Die Abholung muss innert 5 Arbeitstagen nach Zuschlag erfolgen, darüber hinaus anfallende Kosten sind durch den Kunden zu tragen.

6.11

Kosten für die Annullierung von Fahrzeug-Ausweisen oder für verlorene Fahrzeug-Ausweise, für fehlende Schlüssel und Borddokumente übernimmt der Kunde.

6.12

Falls nötig, muss der Kunde bei Leasinggeschäften die elektronische Leasing-Freigabe direkt bei der Leasing-Bank verlangen. Die Angaben dazu erhält er mit der Standortbekanntgabe. Hat der Kunde mit der Leasing-Freigabe keinen Erfolg, kann er sich unter restwertzentrale@allianz.ch an die Allianz Suisse wenden.

6.13

Der Kunde muss das ersteigerte Objekt bei Übernahme prüfen. Entspricht das ersteigerte Objekt nicht dem Angebot auf der Auktionsplattform, muss er dies sofort an "restwertzentrale@allianz.ch melden. Am ersteigerten Objekt dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Die Allianz Suisse entscheidet nach Ermessen, ob die Rüge gerechtfertigt war und wie weiter zu verfahren ist. Der Kunde wird von der Restwertzentrale der Allianz Suisse über das weitere Vorgehen per E-Mail informiert. Grundsätzlich werden keine Preisnachlässe gewährt. Ist die Rüge nach Prüfung durch die Restwertzentrale der Allianz Suisse gerechtfertigt, wird das Objekt in der Regel von der Allianz Suisse zurückgenommen und allenfalls ein zweites Mal in die Auktion gestellt. Die dem Kunde zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten Abschlepp-, Transport- und Folgekosten usw. werden von der Allianz Suisse mit maximal CHF 250.– vergütet.

6.14

In der Regel stellt der Standortbetrieb die angefallenen Kosten direkt der Allianz Suisse in Rechnung. Wird ein Retentionsrecht vom Standortbetrieb geltend gemacht und ist die Herausgabe des Fahrzeugs nur gegen Barzahlung der ausgewiesenen Kosten wie Standgebühren bis zum Ersteigerungsdatum, Abschleppen usw. möglich, muss der Kunde diese Kosten vor Ort begleichen, sofern diese nicht vom Transportunternehmen übernommen worden sind. Die Allianz Suisse erstattet dem Kunde die Kosten zurück. Der Kunde schickt die Rechnung über die Standgebühren und Abschleppkosten als Antwort auf die erhaltene E-Mail des Auktionszuschlags an restwertzentrale@allianz.ch – und gibt dabei seine Bankverbindung an (IBAN, Name des Kontoinhabers).

6.15

Der Kunde eines Fahrzeugs, welches mit einem LSVA-Erfassungsgerät ausgerüstet ist, muss sicherstellen, dass bei einer Verschrottung oder beim Export dieses Fahrzeugs ins Ausland das LSVAErfassungsgerät an die zuständige Stelle der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV zurückgegeben wird. Die Kosten der Rückgabe gehen zu Lasten des Kunden. Adresse für das Rücksenden von LSVA-Erfassungsgeräten per Einschreiben: Mobatime AG Stettbachstrasse 5 8600 Dübendorf. Eine Unterlassung der Rückgabe des LSVA-Erfassungsgerät’s kann zur Folge haben, dass die Eidgenössische Zollverwaltung (EVZ) dem Kunde die entsprechenden Kosten direkt in Rechnung stellt.

7.

Weitere allgemeine Auktionsregeln

7.1

Die Abgabe von Geboten durch das Nutzen mehrerer Accounts ist untersagt. Zuwiderhandlung hat einen sofortigen Ausschluss des Kunden zur Folge.

7.2

Der Account darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass keine unberechtigten Personen Zugriff auf seinen Account haben.

8.

Kündigen der Mitgliedschaft

8.1

Der Kunde kann seine Mitgliedschaft mit einer E-Mail an folgende E-Mail-Adresse kündigen: restwertzentrale@allianz.ch.

8.2

Die Voraussetzungen für eine solche Kündigung sind: - Das Konto des Kunden ist ausgeglichen, d.h. es besteht kein Saldo zugunsten der Allianz Suisse. - Der Kunde ist nicht als Bieter an einer laufenden Auktion beteiligt. Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt ist die Kündigung ungültig. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestätigt die Allianz Suisse mit einer E-Mail die Kündigung und löscht den entsprechenden Account.

8.3

Allianz Suisse ist berechtigt, ein Kunde aus sachlichen Gründen, insbesondere bei Missachtung der AB, jederzeit auszuschliessen (d.h. die Mitgliedschaft zu kündigen) bzw. die Zulassung zur Auktionsplattform zu widerrufen, eine Nutzung zu verbieten oder eine Dienstleistung einzustellen, ohne dass dem betreffenden Kunden hieraus Ansprüche gegenüber Allianz Suisse erwachsen.

9.

Haftungsbeschränkungen der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

9.1

Die Allianz Suisse haftet nur für direkte Schäden, die durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung durch ihre Mitarbeitenden entstehen. Eine Haftung der Allianz Suisse für direkte Schäden bei leichtem Verschulden ist unabhängig vom Rechtsgrund unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Haftung der Allianz Suisse für indirekte Schäden oder für Folgeschäden ist unabhängig vom Rechtsgrund vollumfänglich und ausdrücklich ausgeschlossen.

9.2

Die Allianz Suisse haftet nicht für Schäden, die Kunden oder Dritten durch das Verhalten anderer Kunden entstehen.

10.

Integres Verhalten und Anti-Korruption

Die Parteien verpflichten sich, nicht gegen geltendes Korruptionsrecht zu verstossen. Dies gilt insbesondere für unrechtmässige Zahlungen an Staatsbedienstete oder Behördenvertreter einschliesslich ihrer Geschäftspartner, Familienangehörigen und nahen Freunden.

Die Parteien werden Mitarbeitenden oder Dritten/Unterbeauftragten keine unangemessenen Geschenke oder Vergünstigungen jeglicher Art anbieten oder gewähren. Auch werden sie keine unangemessenen Geschenke oder Vergünstigungen von Mitarbeitenden oder Dritten/Unterbeauftragten annehmen oder eine Annahme vereinbaren.

Bei Verdacht auf eine Verletzung der vorliegenden Bestimmung informieren die Parteien einander unverzüglich. Liegt ein Verstoss gegen diese Bestimmung vor oder besteht ein begründeter Verdacht dazu, kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

11.

Sanktionen/Embargo

Allianz Suisse ist nicht verpflichtet, Leistung zu erbringen, wenn diese dazu führen würden, dass Allianz Suisse gegen Sanktionen, Verbote oder Einschränkungen gemäss Resolutionen der Vereinten Nationen oder Handels- oder Wirtschaftssanktionen, einschlägige Gesetze oder Vorschriften der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Schweiz verstossen würde.

12.

Abtretung und Übertragung

Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Allianz Suisse nicht dazu berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.

13.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1

Diese Vereinbarung, einschliesslich der Auktionsbedingungen, der Auktionen und der abgeschlossenen Kaufverträge, unterliegen Schweizerischem Recht.

13.2

Soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, ist Zürich ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus dieser Vereinbarung entstehenden Streitigkeiten.